Jugendordnung


LogoJugendordnung des TSV-Melsdorf von 1928 e.V.

 

§ 1 Name und Mitgliedschaft

 

 

  1. Grundlage der Jugendordnung ist § 15 / Vereinsjugendausschuss der Satzung des Turn- und Sportverein Melsdorf von 1928 e.V.. Der Vereinsjugendausschuss wird nach-folgend als VJA bezeichnet.


  2. Der VJA vertritt die Belange der Vereinsjugend. Die Vereinsjugend umfasst alle Kinder ab dem 12. Lebensjahr, alle Jugendliche sowie alle Vereinsmitglieder, die sich regelmäßig in der Jugendarbeit engagieren.

 


§ 2 Ziele und Aufgaben

 

 

  1. Der VJA führt und verwaltet sich selbstständig. Er entscheidet über die Verwendung der für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel. Dabei ist die Satzung des Vereins einzuhalten.


     

  2. Der VJA hat insbesondere die folgenden Ziele und Aufgaben

     

    1. Unterstützung der Vereinsjugend im Hinblick auf Persönlichkeitsbildung und Sozialverhalten

       

    2. Mitgestaltung von Angeboten, mit denen die Vereinsjugend in ihrer körperlich-motorischen Entwicklung gefördert wird sowie Sportverletzungsrisiken minimiert und Sportschäden vermieden werden

       

    3. Aktive Unterstützung der Qualifizierung und Weiterbildung der Übungsleiter/innen.

 

 

 

§ 3 Organisation des VJA

 

 

  1. Der VJA wird durch die Jugendvollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der VJA besteht aus den Jugendwarten der Abteilungen und wird vom Vereinsjugendwart geleitet. Die Geschäfte des VJA werden auf die Mitglieder verteilt.


  2. Die Sitzungen können nach Bedarf von der Mehrheit der Mitglieder einberufen werden. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen sind.


  3. Liegt bei Abstimmungen Stimmengleichheit vor, entscheidet der Vereinsjugendwart.


 

§ 4 Jugendvollversammlung

 

 

  1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tagt einmal im Jahr und hat mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung (siehe § 10 der TSV-Satzung) stattzufinden. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Zur Jugendvollversammlung lädt der VJA über die Abteilungsleiter ein.


  2. Das aktive Wahlrecht (Abgabe der Stimme) haben alle Mitglieder der Vereinsjugend; das passive Wahlrecht (Kandidatur) haben die Mitglieder ab 16 Jahren.


  3. Die Tagesordnung der Jugendvollversammlung hat zumindest die folgenden Themen zu enthalten:

     

    1. Bericht des VJA

       

    2. Wahlen

       

    3. Anträge

       

    4. Verschiedenes



  4. Anträge an den VJA müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Jugendvollversamm-lung beim VJA eingereicht sein. Antragsberechtigt sind die Vereinsjugend, der VJA und der Vorstand des TSV.


  5. Die Jugendvollversammlung wählt jährlich den Vereinsjugendwart. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des TSV.


  6. Eine außerordentliche Sitzung ist auf Antrag des Vorstandes, des VJA oder auf Antrag von mindestens 1/5. der Mitglieder der Vereinsjugend einzuberufen. Die Anträge sind an den Vorstand des TSV zu richten, dieser lädt zur außerordentlichen Jugendvollversammlung ein.


  7. Über die Sitzungen der Jugendvollversammlung sind Protokolle zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand des TSV spätestens vier Wochen nach einer Sitzung vorzulegen.



 

§ 5 Vertretung der Jugend im Gesamtvorstand

 

 

Der Vereinsjugendwart oder sein Vertreter vertritt die Vereinsjugend im Vorstand (siehe § 11 der TSV-Satzung).


 

§ 6 Stellung Vereinsjugendwart im TSV

 

 

Dem Vereinsjugendwart kommt eine Schlüsselrolle hinsichtlich der Verständigung zwischen dem Vorstand des TSV und der Vereinsjugend zu, er nimmt die Position eines Bindegliedes zwischen dem Vorstand und der Vereinsjugend ein. Er soll Vorschläge beider Seiten hinsichtlich der Jugendarbeit im TSV abwägen und eigenständige Entscheidungen im Sinne der Jugend treffen.


 

§ 7 Änderungen der Jugendordnung

 

 

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur auf Jugendvollversammlungen erfolgen. Für Änderungen ist eine 2/3. Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des TSV.


 

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen, Gültigkeit

 

 

  1. Sofern die Jugendordnung keine besonderen Regelungen vorsieht, gelten die jeweiligen Bestimmungen der TSV Satzung.


  2. Die Jugendordnung in der Fassung vom 24. März 2006 ist durch Verabschiedung der Mitgliederversammlung des TSV vom 24. März 2006 in Kraft getreten.



    Melsdorf, den 08. Juni 2006

 



  1. gez. Eberhard Barz gez. Holger König gez. Martin Barra
    1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Vereinsjugendwart

 

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