Richtlinien der Tennisabteilung

 

Richtlinien der Tennisabteilung
 
im Turn- und Sportverein Melsdorf von 1928 e.V.

 

 

 

§ 1 Bindung an die Satzung des TSV Melsdorf
1. Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist , gilt stets die Satzung des TSV Melsdorf.
2.Diese Richtlinien sollen nur insoweit Regelungen schaffen, als die Satzung des TSV in einzelnen Punkten nicht ausreicht.

§ 2 Zweck der Tennisabteilung
Zweck der Tennisabteilung ist die Förderung des Tennissports in der Gemeinde Melsdorf, insbesondere durch die Beteiligung am Bau und an der Unterhaltung der hierfür erforderlichen Sportanlagen, sowie die spielerische Durchführung des Tennissports. 

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied der Tennisabteilung kann nur werden, wer auch Mitglied im TSV Melsdorf ist.

§ 4 Beiträge
1.Monatlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.  
2.Die Höhe der Beiträge für die Tennisabteilung richtet sich nach den Bedürfnissen der Tennisabteilung und wird durch die Mitgliederversammlung der Tennisabteilung festgesetzt. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, diese Beiträge für einzelne Mitglieder anders festzusetzen und die Gebühren für Gastspieler zu bestimmen.  
3.Für in der Ausbildung befindliche Personen können niedrigere Beiträge festgesetzt werden. 4.Die Mitgliederversammlung kann Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben festsetzen.
4. Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr haben jährlich 3 Pflichtarbeitsstunden abzuleisten. Sofern diese Arbeitsstunden nicht geleistet werden, sind  je Stunde 10,-- € zu entrichten. Der angefallene Betrag wird im ersten Quartal des Folgejahres  mit dem Beitrag eingezogen. Der
Vorstand kann Mitglieder von der Arbeitsstundenpflicht befreien, sowie Mitgliedern, die mehr als die Pflichtstunden leisten, einen Ausgleich von max. 5,-- € je Stunde zahlen.
5. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen zur Finanzierung besonderer Vorhaben festsetzen

§ 5 Aufnahme in die Tennisabteilung
1.Die Aufnahme kann auf Antrag jederzeit erfolgen.
2.Sie ist schriftlich zu beantragen.
3.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
5.Bei der Aufnahme Jugendlicher ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
6.Nach Zustimmung durch den Vorstand ist die Aufnahme noch abhängig von der Zahlung des Beitrags.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied ist berechtigt, die Tennisplätze ohne besonderes Entgelt zu besuchen.
2.Alle Mitglieder sind dabei verpflichtet, die vom Abteilungsvorstand aufgestellte Spiel- und Platzordnung einzuhalten.
3.Für am Platz erforderliche Arbeiten kann der Vorstand Hand- und Spanndienste anordnen, die von den Mitgliedern auszuführen sind (siehe auch § 4, Ziffer 4).

§ 7 Vorstand der Tennisabteilung
1.Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Spartenleiter(in)
b) stellv. Spartenleiter(in)
c) Kassenwart(in)
d) Sportwart(in)
e) Schriftwart(in)
f) 1. und 2-Jugendwart(in)

2.Der/die Spartenleiter(in) vertritt die Tennisabteilung gegenüber dem TSV Melsdorf sowie nach außen hin.
3.Der Vorstand kann- neben dem Ausschluss- gegen ein Mitglied, das den Spielbetrieb mehrfach empfindlich gestört hat, eine befristete Spielsperre verhängen


Melsdorf , 31. März 2011.


TSV Melsdorf
–Tennisabteilung-

  Gez. Claus Alpers         gez. Volker Bonifer



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